Hier finden Sie die aktuelle Satzung des TC-Alpenrod`82 e.V.

S A T Z U N G
des
­T E N N I S C L U B S – Alpenrod´82 e. V.
incl. Änderung vom 21. Januar 1989 unter § 4
incl. Änderung vom 23. April 2010 unter §12

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Alpenrod 82″.
Er wurde am 24.09.1982 gegründet. Sein Sitz ist Alpenrod. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Tennis-Club Alpenrod 82 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Ausübung und Pflege des Tennissports nach den Grundsätzen des Amateursports unter besonderer Betonung der Ausübung als Breitensport.

Der gesellschaftliche Zusammenhalt des Clubs soll gepflegt werden.

Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder:

ausübende (aktive)

unterstützende (inaktive)

Jugendliche (d.h., Personen im Alter unter 18)

Ehrenmitglieder

Die ausübenden, unterstützenden und Ehren-Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Jugendlichen sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an den Diskussionen zu beteiligen. Sie erhalten jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht.
Der Vorstand kann Nicht-Mitgliedern auf die Dauer von höchstens 12 Monaten eine Spielerlaubnis erteilen. Der von dem Gastspieler zu zahlende anteilige Beitrag wird von dem Vorstand nach freiem Ermessen festgesetzt.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung verdiente Vereinsmitglieder als Ehrenmitglieder zur Abstimmung vorschlagen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Personen unter 18 Jahren haben die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, der für die Erfüllung der Beitragspflicht als selbstschuldnerischer Bürge haftet.
Über die Aufnahme des Antragsstellers entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglied unterliegt dem ausschließlichen Vorschlagsrecht des Vorstandes und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 bis 79 BGB. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die aus besonderen Anlässen zu leistenden Umlagen werden unter ausschließlichem Vorschlagsrecht des Vorstandes jeweils von der Mitgliederversammlung, jedoch ohne Rückwirkung, festgesetzt. Über die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für die Festsetzung einer Umlage ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten im Verlauf des 1. Monats jeden Halbjahres – also im Januar und Juli – fällig.
Die Betreibung rückständiger Beiträge oder Umlagen erfolgt aus Kosten des Mitgliedes. Der Vorstand ist berechtigt, ausnahmsweise auf Antrag Zahlungserleichterungen zu gewähren.
Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen und Leistungen von Umlagen nicht verpflichtet.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt kann in der Regel nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
Falls der Austritt wegen Wohnungswechsel des Mitgliedes aus dem Spielereinzugsbereich des Clubs erfolgt, ist der Austritt ausnahmsweise auch während des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Wegzuges möglich. Der Beitrag des betreffenden Mitgliedes ermäßigt sich dann entsprechend.
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss oder die zeitweilige Sperre von Mitgliedern und zwar erst nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
Leistet das betr. Mitglied der mit Fristsetzung zu erfolgenden Anhörung keine Folge, kann der Vorstand selbständig beschließen.

Ausschlussgründe sind:

Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes.

Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zum Club ergebenden Zahlungspflichten, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung.

Schwerer Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Clubs.

Unsportliches Verhalten.

Unehrenhafte Handlungen.

Bei Verstößen gegen sonstige Mitgliedspflichten und leichteren Verstößen der unter den Ausschlussgründen genannten Art kann der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes eine zeitweilige Sperre des betr. Mitgliedes verhängen, die aber die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten darf, oder einen Verweis erteilen.
Bei Zahlungsverzug mit fälligem Mitgliedsbeitrag oder fälligen Umlagen ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied bis zur Behebung des Verzuges an der Teilnahme am Sportbetrieb und Clubleben zu sperren, mit Ausnahme der Teilnahme und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung. Gegen einen solchen Beschluss gibt es keine Berufung.

§ 8 Organe

Die Organe des Clubs sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

bis zu drei Beisitzer

je einem Sport- und Jugendwart

Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese vertreten gemeinsam den Club gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden, der als dann einen gesamten Vorstand unter Bekanntgabe des jeweiligen Geschäftsbereiches zur Wahl vorschlägt. Wird der vorgeschlagene Vorstand nicht im 1. Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, bedarf es einer gesonderten Wahl für jedes Vorstandsmitglied; Vorschläge zur Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder können dann auch aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Gewählt sind die Mitglieder, die die höchste Stimmenzahl erhalten. Bei Stimmengleichheit findet ein 2. Wahlgang statt. Ergibt auch dieser eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl, auch mehrfache, ist zulässig.
Vorzeitige Neuwahlen können bei wichtigen Gründen beantragt werden.

§ 11 Geschäftsverteilung des Vorstandes

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der ihm durch die Satzung übertragenen Rechte und Pflichten.
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
Den Sportwarten obliegt insbesondere der Spiel- und Turnierbetrieb, die sie im Einvernehmen mit einem Spielausschuss regeln.
Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung Ausschlag.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können als ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen durchgeführt werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr, möglichst zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai zusammen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand, der Vorsitzende oder 1/3 der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich beantragt.

§ 13 Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gehören:

Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, soweit dies in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

Die Entgegennahme des von dem Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes.

Die Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Kassenwartes und der Kassenprüfer.

Die Entlastung des Vorstandes.

Die Wahl des neuen Vorstandes, soweit dies nach § 10 der Satzung ansteht.

Die Wahl der Kassenprüfer.

Festsetzung von Beiträgen und Umlagen nach Maßgabe des § 6 der Satzung.

Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Zwischen Entlastung des alten und Neuwahl des neuen Vorstandes leitet das älteste, hierzu bereite Mitglied die Mitgliederversammlung; mit allseitigem Einverständnis der Mitgliederversammlung kann die Leitung von dem ältesten auch einem jüngeren Mitglied übertragen werden.

§ 15 Stimmabgabe

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird und Beschlüsse, die über Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken entscheiden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des § 4 der Satzung.
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, sofern nicht geheime oder namentliche Abstimmung beantragt wird.
Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied namentliche Abstimmung beantragt, so ist über diesen Antrag zunächst abzustimmen.
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung, zur Berichtigung und zur Antragstellung auf Schluss der Debatte haben den Vorrang. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied Schluss der Debatte, so ist zunächst über diesen Antrag abzustimmen. Falls die Mitgliederversammlung dem Antrag stattgibt, ist die Rednerliste zu schließen.
Bei Stimmabgabe durch Handaufheben ist zunächst zu fragen, wer für den Antrag stimmt, dann wer gegen den Antrag stimmt und wer sich der Stimme enthält. Wird ein Gegenantrag gestellt, so ist zunächst hierüber abzustimmen.
Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird der Antrag auf Auflösung des Vereins einer weiteren Versammlung vorgelegt, die frühestens 4 Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden kann und zu der mindestens 2 Wochen vorher einzuladen ist.
Diese weitere Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder ihre schwebenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Club zu erfüllen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Tennis-Clubs Alpenrod 82 oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Ortsgemeinde Alpenrod.

§ 17 Verweisungsklausel

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

§ 18 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergebenen Verpflichtungen sowie evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Westerburg.

Diese Satzung wurde am 24. September 1982 in der Gründungsversammlung vorgelesen und beschlossen.
Die Änderung zu § 4 wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.01.89 beschlossen.

Alpenrod, 26. September 1982 / 15. Februar 1989 / 23. April 2010